Die Erstattung von Aufwand eines Vereinsmitglieds ist auch dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins, wenn das Mitglied vorher einen gleich hohen Betrag gespendet hat
Leitsatz
1. Ein Sportverein verstößt nicht gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, soweit er in Erfüllung eines Anspruchs nachgewiesenen, angemessenen Aufwand eines Mitglieds für den Verein ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied unmittelbar vor der Erfüllung des Anspruchs eine Durchlaufspende in derselben Höhe geleistet hat.
2. Die Gemeinnützigkeit ist nicht wegen bloßer Bedenken hinsichtlich des Spendenabzugs zu versagen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 474 BFH/NV 1997 S. 332 Nr. -1 LAAAA-95895
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