1. Für die Abgrenzung des Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung zwar ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch des Wollenselement des bedingten Vorsatzes. Jedoch kommt es auch bei in hohem Maß gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an.
2. Bei einem unbekannt gebliebenen Täter kann nur aufgrund äußerer Umstände darauf geschlossen werden, dass er bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Beweisschwierigkeiten gehen nach den allgemeinen Regeln zu Lasten desjenigen, der die Beweis- oder Feststellungslast trägt.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.02.2024 - L 6 VG 902/23
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