Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts (Grundstück): Berücksichtigung der Darlehenszinsen bei der neuen Kapitalanlage (Veräußerungserlös) als Werbungskosten (Betriebsausgaben)
Leitsatz
Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes oder hergestelltes, bislang zur Erzielung von Überschußeinkünften verwendetes Wirtschaftsgut (hier: Grundstück) veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkunftserzielung eingesetzt (hier: Festgeldanlage), so können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten (Betriebsausgaben) bei der neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen sein (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. , BFH/NV 1985, 69; vom VIII R 67/88, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; vom VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697). Dieser Abzug setzt nicht zwingend voraus, daß der Darlehensgläubiger der Änderung des Darlehenszwecks zustimmt; denn die Zustimmung des Darlehensgläubigers stellt lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz für die ,,Umwidmung'' des Darlehens dar (Anschluß an Senatsurteil in BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697), dessen Vorliegen entbehrlich ist, wenn der Nachweis der Verwendung des ,,Surrogats'' für Zwecke der Einkunftserzielung anhand anderer (Hilfs-)Tatsachen eindeutig geführt werden kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 454 BFH/NV 1997 S. 291 Nr. -1 MAAAA-95886
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