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Einkommensteuer | Strafverteidigungskosten bei Untreueverdacht gegen Geschäftsführer
Ein Geschäftsführer, gegen den ein Untreueverdacht erhoben wird, der sich nicht bestätigt, kann die ihm entstandenen Strafverteidigungskosten als Werbungskosten absetzen; denn die Kosten sind beruflich veranlasst, weil der Untreueverdacht aus der Geschäftsführertätigkeit herrührt.
[i]Tatvorwurf knüpfte an Geschäftsführertätigkeit anZwar ist die berufliche Veranlassung von Strafverteidigungskosten grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden ist und nicht nur bei Gelegenheit, weil er etwa den Arbeitgeber schädigen wollte. Im Streitfall gab es jedoch nur einen Tatvorwurf, nicht aber eine tatsächliche Tat. Der Tatvorwurf, eine Untreue zulasten seiner Arbeitgeberin während seiner Geschäftsführertätigkeit, hing mit der beruflichen ...