Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 15a T 184/23vorgehend AG Nordhorn Az: 3 C 126/23
Gründe
1Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und zudem nicht statthaft. Aus § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgt, dass die Anrufung des Bundesgerichtshofs als weiterer Rechtsmittel- und damit auch Beschwerdeinstanz im summarischen Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von vorneherein gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. , BGHZ 154, 102, 103 f; vom - III ZB 22/20, juris Rn. 4; vom - VII ZA 3/22, juris). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. , BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:090424BIXZB28.23.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-68073