Zur zutreffenden Bezeichnung des Leistungsempfängers in Rechnungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs
Leitsatz
In der dem Vorsteuerabzug zugrundeliegenden Abrechnungsurkunde muß die Person des Leistungsempfängers bezeichnet sein. Es ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglicht. Ob eine aus Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Leistungsempfänger in einer Rechnung nur durch Angabe des Zusatzes ,,GbR'' eindeutig bezeichnet werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 443 BFH/NV 1997 S. 399 Nr. -1 OAAAA-95881