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BFH Urteil v. - V B 26/96 BStBl 1997 II S. 443

Gesetze: UStG 1980 § 14 Abs. 4UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1

Zur zutreffenden Bezeichnung des Leistungsempfängers in Rechnungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs

Leitsatz

In der dem Vorsteuerabzug zugrundeliegenden Abrechnungsurkunde muß die Person des Leistungsempfängers bezeichnet sein. Es ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglicht. Ob eine aus Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Leistungsempfänger in einer Rechnung nur durch Angabe des Zusatzes ,,GbR'' eindeutig bezeichnet werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 443
BFH/NV 1997 S. 399 Nr. -1
OAAAA-95881

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BFH, Urteil v. 02.04.1997 - V B 26/96

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