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Tarifvertrag bei Leiharbeit – Wann ist eine Abweichung vom equal pay-Grundsatz zulässig?
Grundsätzlich sind Leiharbeitnehmern für die Dauer der Überlassung die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers erhält. Jedoch kann ein Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Das BAG musste im Fall einer Differenzlohnklage einer Leiharbeitnehmerin entscheiden, ob ein iGZ-Tarifvertrag zur Leiharbeit, in dem das Arbeitsentgelt „nach unten“ abweicht, den unionsrechtlichen Anforderungen genügt.
Gemäß § 1 AÜG sind Leiharbeitnehmer grundsätzlich in gleicher Weise zu behandeln wie das Stammpersonal des Arbeitgebers (Gleichstellungsgrundsatz). Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz allerdings abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 AÜG festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren.
In der Praxis ist die Vergütung der Leiharbeitnehmer auf der Grundlage eines Tarifvertrages gem. § 8 Abs. 2 AÜG ...