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Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung für ausländische GmbH
Eine türkische GmbH, die in Deutschland nur eigenen Grundbesitz verwaltet, aber in der Türkei im Straßenbau tätig ist, hat keinen Anspruch auf eine erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Denn die erweiterte Kürzung setzt voraus, dass die gesamte Tätigkeit des Unternehmens kürzungsunschädlich ist, also auch die Tätigkeit im Ausland.
Die Klägerin war eine in der Türkei eingetragene Kapitalgesellschaft in Gestalt einer „Anonim Sirket“. Sie verwaltete in Deutschland eigenen Grundbesitz. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte sich heraus, dass die Klägerin in der Türkei im Straßen- und Brückenbau tätig war.
Das Finanzgericht gestand der Klägerin nur die einfache Kürzung i. H. von 1,2 % des Einheitswerts ihrer Grundstücke zu, nicht aber die erweiterte Kürzung. [i]Die Tätigkeit des gesamten Unternehmens muss kürzungsunschädlich seinNach dem...