Steuerverbindlichkeiten, hinsichtlich derer der Steuerpflichtige rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden
ist, auch nach Abschluss eines in Frankreich durchgeführten vereinfachten Insolvenzverfahrens nach französischem Recht weiter
vollstreckbar
Leitsatz
1. Die Entscheidungen der französischen Insolvenzgerichte und die hieraus folgenden Rechtswirkungen einschließlich der Vollstreckungsbeschränkung
nach Abschluss des Verfahrens sind grundsätzlich auch in Deutschland zu beachten (vgl. betreffend Restschuldbefreiung nach französischem Insolvenzrecht).
2. Ist für den Steuerpflichtigen in Frankreich ein vereinfachtes Insolvenzverfahren über sein Vermögen (liquidation judiciaire
simplifiée), in dem unter anderem das deutsche Finanzamt seine Forderungen angemeldet hat, aufgrund unzureichender Aktiva
des Steuerpflichtigen wieder beendet worden, so erstreckt sich das nach französischem Recht erteilte Verbot der Einzelzwangsvollstreckung
insoweit nicht auf die Steuerforderungen des deutschen Finanzamts, als der Steuerpflichtige in Deutschland strafrechtlich
rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist (Anschluss an Cour de Cassation, civile, Chambre Commerciale,
Urteil v. , Nr. 10-19.417).
3. Der grundsätzliche Ausschluss der Einzelzwangsvollstreckung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gemäß Art. L 643-11
Abs. I Satz 1 Code de Commerce greift unter anderem dann nicht ein, wenn die betreffende Forderung ihren Ursprung in einer
Straftat hat, für welche die Schuld des Schuldners festgestellt wurde. Art. L 643-11 Abs. I Satz 2 Nr. 2 Code de Commerce
ist nicht auf Geldstrafen beschränkt, nicht deckungsgleich mit der Regelung in § 302 Nr. 2 InsO und entspricht auch nicht
der deutschen Regelung in § 302 Nr. 1 InsO
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