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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 1013/20

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1 S. 1, EStG § 17 Abs. 2 S. 1, EStG § 17 Abs. 4 S. 1, HGB § 255 Abs. 1 S. 1

Entstehung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG im Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit der in Insovenz gefallenen GmbH

Aufwendungen der GmbH für den Erwerb eigener Geschäftsanteile keine zusätzlichen Anschaffungskosten für die Anteile der verbleibenden Gesellschafter

Leitsatz

1. Ist über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden, entsteht der Auflösungsverlust eines Gesellschafters nach § 17 Abs. 4 EStG bereits vor Abschluss des Insolvenzverfahrens, wenn der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat.

2. Hat beim Ausscheiden eines Gesellschafters die GmbH seine Geschäftsanteile übernommen sowie seinen Abfindungsanspruch aus freien Rücklagen befriedigt, so führt das für die verbleibenden Gesellschafter nicht zu Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG auf ihre eigenen Geschäftsanteile, wenn sie im Zusammenhang mit dem Ausscheiden weder offene noch verdeckte Einlagen in das Kapital der GmbH geleistet noch nach Fassung eines Gewinnverteilungsbeschlusses auf die Auszahlung ihnen zustehender Gewinnanteile verzichtet haben. Ein bloßes Stehenlassen von Gewinnen stellt keine anschaffungskostenerhöhende Einlage des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen dar.

Fundstelle(n):
JAAAJ-68005

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Sächsisches FG, Urteil v. 16.11.2023 - 4 K 1013/20

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