Konkurrenzverhältnis zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung
Gesetze: § 22 StGB, § 23 StGB, § 52 StGB, § 240 Abs 1 StGB, § 241 Abs 2 StGB
Instanzenzug: LG München I Az: 2 Ks 124 Js 104291/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf die vom Landgericht als versuchte Nötigung bewertete Tat B.II.1. der Urteilsgründe sieht sich der Senat an einer Korrektur des Schuldspruchs aufgrund möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung (vgl. Rn. 4) gehindert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte dem gegen eine Wand gedrängten Geschädigten T. die 8,6 cm lange Klinge des von ihm geführten Klappmessers an den Hals hielt, um ihn zur Preisgabe seiner Zimmernummer zu bewegen, was ihm allerdings nicht gelang. Die Verurteilung allein wegen versuchter Nötigung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Konkurrenzverhältnis zwischen versuchter Nötigung und vollendeter Bedrohung gemäß § 241 StGB in der bis zum geltenden Fassung, wonach die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt, wenn – wie hier – die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Geschädigten gerichteten Verbrechen besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 455/05; vom – 5 StR 20/14 Rn. 4 und vom – 4 StR 389/21 Rn. 7). Wie der 4. Strafsenat (vgl. Rn. 6) und zuletzt der 5. Strafsenat (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 400/23 Rn. 5 ff. und vom – 5 StR 443/23 Rn. 6 ff.) neigt der Senat – unter Aufgabe der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung – zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz) zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung. Auf die in den vorbenannten Entscheidungen gegebene Begründung (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 220/22 Rn. 6 und vom – 5 StR 443/23 Rn. 7) nimmt der Senat Bezug.
Jäger
Bär
Allgayer
Munk
Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300424B1STR152.24.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-67873