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Leistungsaustausch Gesellschaft und Gesellschafter
Auffrischung der Grundlagen
Wie auch in anderen Steuerarten erfordert das Umsatzsteuerrecht eine strikte Trennung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Grund dessen ist, dass nicht nur Kapitalgesellschaften umsatzsteuerlicher Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 UStG sein können, sondern auch Personengesellschaften Subjekt der Umsatzsteuer sind. Betrachtet man nun das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, gilt festzustellen, dass die rechtlichen Beziehungen für Zwecke der Umsatzsteuer einerseits ohne Bedeutung sein können, andererseits jedoch auch Leistungsaustauschverhältnisse begründen können. Als Grundsatz gilt, dass eine Leistung dabei nur steuerbar sein kann, wenn durch den Leistenden – es kommen sowohl die Gesellschaft als auch der der Gesellschafter infrage – eine Unternehmerstellung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 UStG begründet wird und für die Leistung eine Gegenleistung erbracht wird, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung steht.
I. Allgemeine Grundsätze
Auch für den Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen gelten die allgemeinen Grundsätze des UStG, daher ist ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern möglich (, BStBl III S. 379, und BStBl 2009 II S. 486