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BFH Urteil v. - VIII R 58/93 BStBl 1997 II S. 390

Gesetze: EStG 1975 § 5 Abs. 1EStG 1975 § 5 Abs. 3 Nr. 2EStG 1975 § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1EStDV 1975 § 75

1. ,,Sonderposten aus Fördermitteln nach KHG'' und ,,Ausgleichsposten nach § 12 KHG'' sind Wertberichtigungsposten. Mit ihrer Bildung übt ein Krankenhausträger das Wahlrecht in R 34 Abs. 2 EStR 1996 im Sinne einer Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der mit den Fördermitteln angeschafften oder hergestellten Anlagegüter aus 2. In Höhe der Fördermittel können keine Sonderabschreibungen nach § 75 EStDV in Anspruch genommen werden

Leitsatz

1. Bei dem auf der Passivseite der Steuerbilanz eines Krankenhausträgers ausgewiesenen ,,Sonderposten aus Fördermitteln nach KHG'' handelt es sich um einen Wertberichtigungsposten. Das gilt auch für den bei einer Darlehensförderung passivierten ,,Ausgleichsposten nach § 12 KHG''. Das führt in Höhe der Fördermittel zu einer Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der mit den Fördermitteln beschafften Anlagegegenstände.

2. Der Krankenhausträger kann in Höhe der Fördermittel keine Sonderabschreibung nach § 75 EStDV (ab 1977: § 7f EStG) in Anspruch nehmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 390
BFH/NV 1997 S. 162 Nr. -1
FAAAA-95858

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BFH, Urteil v. 26.11.1996 - VIII R 58/93

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