Steuerrecht aktuell 1/2024
2024
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A. Das MoPeG und seine steuerlichen sowie verfahrensrechtlichen Auswirkungen
(Sebastian Zerbe/Thomas Bruckbauer)
I. Hintergrund
Die Grundform aller Personengesellschaften ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Oft werden auch andere Personenvereinigungen wie die Bruchteilsgemeinschaft versehentlich oder unwissentlichen schnell als GbR bezeichnet oder bei Behörden als GbR geführt. Im Gegensatz zu den Regeln des einfachen Haltens von Vermögensgegenständen bei der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) verfolgen die Gesellschafter einer GbR neben dem Halten des Vermögensgegenstandes zusätzlich den Zweck, diesen Gegenstand auch einzusetzen, um ein gemeinsam definiertes Ziel zu verfolgen (§§ 705 ff. BGB). Die GbR wurde dabei als nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft konzipiert.
Mit seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2001 leitete der Bundesgerichtshof jedoch einen Systemwechsel ein. Danach wurde der GbR eine Rechtsfähigkeit zugesprochen, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt. Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsfortbildung des BGH allerdings sehr lange nicht reagiert. So bestand unter anderem im Vergleich zu anderen rechtsfähigen Personengesellschaften, wie der offenen Handelsgesellschaft (OHG), d...BGBl 2021 I S. 3436 ff.