Suchen
BVerwG Beschluss v. - 2 B 29/23, 2 B 29/23 (2 C 7/24)

Revisionszulassung; Annullierung einer Modulprüfung

Gesetze: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Instanzenzug: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Az: 2 A 301/22 Urteilvorgehend VG Dresden Az: 11 K 759/19

Gründe

1Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Bei der Einreichung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte die Formvorgaben des § 55a Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV beachtet.

2Die Beschwerde ist auch begründet.

3Das vom Beklagten angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts betrifft eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Nach § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG kann die Revision deshalb auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht. Dementsprechend ist die hier maßgebliche Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Ausbildung, Studium und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei vom (SächsGVBl. S. 471 - SächsAPOPol) revisibel.

4Die Sache hat auch grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren gibt dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes im Prüfungsrecht insbesondere bei Annullierung einer Prüfung wegen objektiver Ungeeignetheit einer schriftlichen Prüfungsaufgabe.

5Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:020524B2B29.23.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-67808