BGH Beschluss v. - 5 StR 111/24

Instanzenzug: Az: 525 KLs 14/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.

21. Das Rechtsmittel ist nach § 349 Abs. 1 StPO nicht zulässig erhoben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO in einer den Vorgaben der § 32a, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form begründet worden ist. Zwar hat Rechtsanwalt St.      als im Sinne von § 53 BRAO bestellter Vertreter des als Verteidiger beigeordneten Rechtsanwalts K.    die Revision für den Beschuldigten begründen können. Nach § 32a Abs. 3 Alt. 2 StPO ist aber zur Wirksamkeit der Revisionsbegründung bei der hier von Rechtsanwalt St.     gewählten einfachen Signatur des elektronischen Dokuments dessen Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg erforderlich gewesen, im Fall der Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach im Sinne von § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO über das Postfach von Rechtsanwalt St.      selbst (vgl. nur , Rn. 4). Tatsächlich ist das elektronische Dokument mit der Revisionsbegründung jedoch über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwalts K.     übertragen worden (vgl. SA Bd. V Bl. 181-183).

3Dem schließt sich der Senat an.

42. Das Rechtsmittel wäre darüber hinaus auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO gewesen, denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hätte keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR111.24.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-67790