BGH Beschluss v. - 5 StR 1/24

Instanzenzug: Az: 7 KLs 593 Js 38456/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte ab Ende des Jahres 2018 bis zum Februar 2021 mit einer Mittäterin eine professionell ausgerüstete Marihuanaplantage, die sie im Tatzeitraum vier Mal abernteten (Fälle 1 bis 4 der Anklage). Ende des Jahres 2022 unterstützte er eine Bekannte, die die zu erntenden Drogen gewinnbringend verkaufen wollte, beim Aufbau einer Marihuanaplantage (Fall 5 der Anklage). Vor dem Tag der Sicherstellung am errichtete er eine weitere, kleinere Marihuanaplantage, um die Betäubungsmittel anschließend gewinnbringend zu verkaufen (Fall 6 der Anklage).

32. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4a) Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, weil der Angeklagte für seinen Umgang mit Marihuana nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist. Denn am ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt das Handeltreiben mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – milderen – KCanG (; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung ).

5Nach dem vom Landgericht insoweit festgestellten Tatgeschehen sind die Fälle 1 bis 4 und 6 der Anklage als Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) und Fall 5 der Anklage als Beihilfe dazu (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB) zu bewerten. Dass sich die Taten jeweils auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG), der im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN). Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

6b) Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil § 34 Abs. 3 KCanG mildere Strafrahmen als § 29a BtMG vorsieht. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:060524B5STR1.24.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-67789