Instanzenzug: Az: 2 StR 384/23vorgehend LG Erfurt Az: 10 KLs 830 Js 20504/22
Gründe
1Der Senat hat die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine form- und fristgerecht eingereichte Anhörungsrüge (§ 356a StPO).
2Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision umfassend beraten und dann durch Beschluss darüber entschieden.
3Aus dem Umstand, dass der Senat nicht näher begründet hat, weshalb den Verfahrensrügen der Erfolg versagt geblieben ist, sondern insofern auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen des Verurteilten übergangen worden ist. Denn die insofern maßgebliche Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor; eine Begründung ist verfassungsgerichtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463, und vom – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564; , juris Rn. 3).
4Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. , juris Rn. 9).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR384.23.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-67783