Kann die Arbeitgeberin, die nach eigenem Bekunden in der digitalen Personalakte mehrere Schriftstücke mit einer eingescannten Unterschrift versehen hat, im Prozess eine Vertragsurkunde über die Vertragsbefristung nur in digitaler Form vorlegen, so beweist sie damit nicht die Schriftform der Befristungsabrede, da die digitale Personalakte keine Urkunde im Sinne des § 420 ZPO darstellt. In einem solchen Fall kann sich der Arbeitnehmer - dem gegenüber behauptet wird, er habe eine bereits von der Arbeitgeberin unterschriebene Vertragsurkunde erhalten, seinerseits unterschrieben und zurückgesandt - auf ein Nicht-mehr-Wissen berufen. Die Beweislast zur Behauptung es habe eine beidseitig unterschriebene Vertragsurkunde vorgelegen, verbleibt dann bei der Arbeitgeberin, die folglich den Entfristungsprozess verliert, wenn sie für die besagte Behauptung keinen Beweis antritt.
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