Online-Nachricht - Dienstag, 28.05.2024

Heizungsförderung | Antragstellung für private Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und für WEG möglich (KfW)

Die KfW weitet die Heizungsförderung plangemäß auf weitere Antragstellergruppen aus: Ab sofort steht die Förderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung auch Eigentümern von Mehrfamilienhäusern sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum zur Verfügung. Die Zuschüsse können direkt bei der KfW beantragt werden.

Hierzu führt die KfW weiter aus:

1. Zuschussförderung

Auch für WEG, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern setzt sich die KfW-Zuschussförderung aus einer Grundförderung sowie mehreren möglichen Boni zusammen.

Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Maximal kann der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten für das vorliegende Gebäude berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten hängt von der Anzahl der Wohneinheiten im jeweiligen Mehrfamilienhaus ab und kann nach folgendem Muster berechnet werden:

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit,

  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,

  • jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.

Beispiel:

Der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten für eine WEG oder ein Mehrfamilienhaus im Privateigentum mit 8 Wohneinheiten liegen bei 121.000 EUR (1 x 30.000 EUR plus 5 x 15.000 EUR plus 2 x 8.000 EUR). Wenn förderfähige Kosten in dieser Höhe tatsächlich anfallen und eine Grundförderung von 30 % beantragt wird, dann liegt der Zuschussbetrag bei 33.000 EUR.

Darüber hinaus sind folgende Zuschusskomponenten möglich:

  • ein Effizienzbonus von 5 % für effiziente elektrisch angetriebene Wärmepumpen, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird,

  • ein Klimageschwindigkeitsbonus von zunächst 20 % für selbstnutzende Eigentümer für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen unabhängig von deren Alter oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt,

  • ein Einkommensbonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 40.000 EUR nicht übersteigt,

  • ein Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen, die den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten, in Höhe von pauschal 2.500 EUR beantragt werden.

Die Zuschusskomponenten sind kumulierbar. Insgesamt kann der Fördersatz für den Heizungstausch allerdings maximal 70 % betragen.

Die Zuschüsse werden online bei der KfW im Kundenportal meine.kfw.de beantragt. Die Antragstellung bei WEG und Mehrfamilienhäuser erfolgt über einen gemeinschaftlichen Antrag (Basisantrag) und gegebenenfalls weitere Zusatzanträge. Der gemeinschaftliche Antrag umfasst die Grundförderung sowie gegebenenfalls Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag. Für den Klimageschwindigkeitsbonus bzw. den Einkommensbonus muss die selbstnutzende Eigentümerin oder der selbstnutzende Eigentümer einen Zusatzantrag für die eigene Wohneinheit stellen.

2. Beantragung eines zusätzlichen Ergänzungskredits

Für Antragsteller, die eine Zuschusszusage für den Heizungstausch von der KfW haben, steht ein ergänzender zinsgünstiger KfW-Förderkredit zur Verfügung, der bei einem durchleitenden Kreditinstitut, in der Regel der Hausbank, beantragt werden kann. Der Kredit wird aus Mitteln des Bundes zinsverbilligt. Die Zinskonditionen für einen Förderkredit mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung liegen heute bei 1,91 % eff. für antragstellende Privatpersonen, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 90.000 EUR nicht übersteigt. Für alle anderen Antragstellenden beträgt der Zinssatz 3,90 % eff. (Zinssätze können sich täglich ändern). Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.

3. Weiterer Förderfahrplan

Die KfW hat Ende Februar dieses Jahres mit der Umsetzung der Heizungsförderung gemäß ihres Förderfahrplans begonnen: Seitdem können Eigentümer selbstgenutzter Einfamilienhäuser sowohl Zuschüsse beantragen als auch den Ergänzungskredit nutzen. Nach der am gestarteten zweiten Stufe folgen Ende August die dritte und letzte Antragstellergruppe. Dann können Unternehmen und Kommunen die Förderung beantragen, Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser, sowie Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.

Wichtig ist: Förderfähige Vorhaben des Heizungstausches können bereits jetzt von allen Antragstellergruppen begonnen werden. Bei einem Vorhabenbeginn bis zum kann die Antragsstellung bis zum nachgeholt werden. Ab dem ist der Antrag in jedem Falle vor Beginn der Arbeiten vor Ort zu stellen.

Die Kunden haben nach Zusage 36 Monate Zeit, den Heizungsaustausch durchzuführen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens (Datum der letzten Rechnung) müssen die Nachweise der Vorhabendurchführung im Kundenportal "Meine KfW" eingereicht werden. Die Nachweiseinreichung ist etwa sechs Monate nach Start der Antragstellergruppe möglich. D.h. die Ende Februar gestartete Gruppe der selbstnutzenden Einfamilienhausbesitzer kann planmäßig im September, die heute gestartete zweite Antragstellergruppe planmäßig im November alle Unterlagen digital einreichen.

Hinweis:

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der KfW.

Quelle: KfW, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
WAAAJ-67769