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BFH Urteil v. - V R 34/96 BStBl 1997 II S. 366

Gesetze: UStG 1991 § 4 Nr. 18AO 1977 §§ 53, 66

Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege, die nicht unmittelbar notleidenden und gefährdeten Mitmenschen zugute kommen, sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG 1991 steuerfrei

Leitsatz

Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Behörden sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG 1991 steuerfrei, wenn sie nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar hilfsbedürftigen Personen i. S. der §§ 53, 66 AO 1977 zugute kommen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 366
BFH/NV 1997 S. 235 Nr. -1
MAAAA-95847

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BFH, Urteil v. 07.11.1996 - V R 34/96

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