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Kurzfassung zum Beitrag von Prinz, StuB 11/2024 S. 419

Ertragsteuerlicher Formwechsel: Aus der atypisch stillen Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG

Prof. Dr. Ulrich Prinz

Im Umstrukturierungsrecht gibt es systematisch betrachtet und vereinfachend drei Typen eines identitätswahrenden Formwechsels mit changierendem Rechtskleid: Zum Ersten den umwandlungsrechtlichen Formwechsel gem. §§ 190 ff. UmwG mit definierten Rechtsträgern und bei Beibehaltung des bestehenden Anteilseignerkreises, der national und unter bestimmten Rahmenbedingungen auch EU/EWR-grenzüberschreitend (§ 333 UmwG) herein oder hinaus aus Deutschland erfolgen kann. Änderungen der Rechtsform nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Ertragsteuerlich betrachtet fingiert der unter Wahrung der Rechtsträgeridentität erfolgende Formwechsel dagegen entsprechend dem Dualismus der Unternehmensbesteuerung einen typusändernden (= heterogenen) Vermögensübergang von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft und in umgekehrter Richtung (§§ 9, 25 UmwStG). Zum Zweiten ist dies der fiktive steuerliche Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach § 1a KStG bei gesellschaftsrechtlicher Beibehaltung des Rechtskleids einer Personengesellschaft. Zum Dritten schließlich ist der typuswahrende (= homogene) ertragsteuerliche Formwechsel innerhalb der Personenunternehmen – etwa, wenn aus einer OHG eine KG w...

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