BGH Beschluss v. - II ZB 4/24

Instanzenzug: Az: 31 Wx 59/23 evorgehend Az: HRB 248822 (Fall 4)

Gründe

1Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Antragstellers vom ist gemäß § 70 Abs. 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.

2Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 700 € zur Erzwingung einer Anmeldung zum Handelsregister wegen einer Änderung in der Person des Geschäftsführers der Beteiligten zu 2 durch Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - München vom zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Da das Gesetz keine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts im Zwangsgeldfestsetzungsverfahren nach §§ 388 ff. FamFG vorsieht (§ 70 Abs. 3, § 391 Abs. 1 FamFG), ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nur zulässig, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewusst nicht eröffnet (vgl. RegE, BT-Drucks. 16/6308, S. 225; , FamRZ 2021, 1729 Rn. 5). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist ebenfalls nicht gegeben (vgl. , BGHZ 150, 133 ff. zur ZPO; für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit: BayObLG FGPrax 2003, 25; Sternal/Göbel, FamFG, 21. Aufl., Anh. § 58 Rn. 58 ff.; Müther in Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., Vorbemerkungen vor § 58 Rn. 11; jeweils mwN) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff.; , juris Rn. 2 zur ZPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160424BIIZB4.24.0

Fundstelle(n):
AG 2024 S. 435 Nr. 12
MAAAJ-67703