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BFH Urteil v. - I R 152/94 BStBl 1997 II S. 358

Gesetze: EStG § 3 Nr. 6EStG § 22 Nr. 1EStG § 32b Abs. 1EU Vertrag Art. 48 und 52ZStAmnG § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2StPO § 44AO 1977 § 110DBA Frankreich Art. 14 Abs. 1 Satz 1DBA Frankreich Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 2

Steuerfreie Leibrenten nicht in Progressionsvorbehalt einzubeziehen; § 3 Nr. 6 EStG erfaßt Bezüge aus öffentlichen Mitteln aller EU-Mitgliedstaaten

Leitsatz

1. In den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 EStG gehen keine gemäß § 3 Nr. 6 EStG steuerfreien Leibrenten ein.

2. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG findet keine Anwendung, wenn sich die Steuerfreiheit einer Leibrente sowohl aus einem DBA als auch aus § 3 Nr. 6 EStG ergibt.

3. § 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden.

4. Es kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen gewährt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 358
BFH/NV 1997 S. 213 Nr. -1
EAAAA-95841

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 22.01.1997 - I R 152/94

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