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Alleintragung der Steuerschuld für sich und den Anteil des Ehepartners
Zwischen Schenkung und familienrechtlich begründeter Unterhaltsleistungspflicht
Verkauft ein Ehepartner Wertpapiere und erzielt daraus einen steuerpflichtigen Gewinn (§ 17 EStG), zu dem die Eheleute im betroffenen Steuerjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wobei ein Ehepartner gänzlich die Steuernachzahlung entrichtet, d. h. er trägt seinen und den Anteil des anderen Ehepartners, dann erhebt sich die Frage, ob die Erfüllung des letztgenannten Anteils eine Schenkung zugunsten des anderen Ehepartners darstellt.
Das zentrale Merkmal des Vorliegens einer Unentgeltlichkeit bei einer möglichen Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB richtet sich allein nach dem schuldrechtlichen Geschäft. Der Beitrag beleuchtet, worin dieses besteht.
Art. 6 Abs. 1 GG und die Unterhaltsregelungen der §§ 1360 ff. BGB gewähren Eheleuten eine Gestaltungsfreiheit bei der Definition und Ausgestaltung ihrer Unterhaltsverpflichtungen, die nicht pro Zeiteinheit/Jahr anfallen, sondern wegen der zeitlich unbegrenzt geschlossenen Ehe zeitversetzt erbracht werden dürfen.
Daher darf ein Ehepartner auch die Steuerschuld des anderen Ehepartners bei Zusammenveranlagung tragen, ohne wie hier vorliegend eine unentgeltliche Leistung (Schenkung) zu erbringen.
I. Gesamtschuld nach § 426 BGB
Die Begleichung der Gesamtschuld („zusammen veranlagt“ resp. „gemeinsam als Steuerpflichtige behandelt“ nach § 26b EStG) erfolgt i. S. von § 426 BGB, welcher das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern regelt.
Der Regress des Leistenden (Ehepartner 1) beim Mitschuldner (Ehepartner 2) ist ein Anspruch i. S. von § 194 BGB: Nach § 426 Abs. 1 BGB hat der zahlende Gesamtschuldner einen Ausgleichsanspruch gegen den Mitschuldner (Ehepartner 2) in Höhe des nicht auf ihn entfallenden Anteils. Der Anspruch tritt neben andere Rückgriffsansprüche, wie Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag.