Billigkeitsmaßnahme trotz Rücknahme der wegen Verfassungswidrigkeit erhobenen Klage, wenn Verfassungswidrigkeit nach Klagerücknahme durch Gesetz beseitigt, die Anwendbarkeit der Gesetzesänderung jedoch auf nicht bestandskräftige Fälle beschränkt ist
Leitsatz
Wird die wegen Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm (hier § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG i. d. F. vom ) erhobene Klage zurückgenommen, weil der BFH zu erkennen gegeben hat, daß der Verfassungswidrigkeit im Wege einer Billigkeitsmaßnahme zu begegnen ist, so kommt eine solche Billigkeitsmaßnahme auch dann in Betracht, wenn die Verfassungswidrigkeit nach Klagerücknahme durch ein Gesetz (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG) beseitigt, die Anwendbarkeit der Gesetzesänderung jedoch auf nicht bestandskräftige Fälle beschränkt wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 353 BFH/NV 1997 S. 244 Nr. -1 XAAAA-95839
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