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Lexikon - Stand: 27.02.2025

EbAV

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Abkürzung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), sog. EbAV II-Richtlinie, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom (ABl. L 354 S. 37) (EbAV-Richtlinie(n)), bezeichnet „Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ oder „EbAV“ ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende, von einem Trägerunternehmen rechtlich unabhängige Einrichtung, die Altersversorgungsleistungen erbringt und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt.

In Deutschland fallen Pensionskassen und Pensionsfonds unter den Anwendungsbereich der Richtlinie.

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