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Lexikon - Stand: 27.02.2025

Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl. 2023 I Nr. 328) definiert u. a. Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.

Danach sind nach § 1 Absatz 1 Nr. 9 SvEV

steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Absatz 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,

und nach § 1 Absatz 1 Nr. 10 SvEV

Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,

nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

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