Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
Die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl. 2023 I Nr. 328) definiert u. a. Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
Danach sind nach § 1 Absatz 1 Nr. 9 SvEV
steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Absatz 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
und nach § 1 Absatz 1 Nr. 10 SvEV
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.