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Pflegeunterstützung- und -entlastungsgesetz (PUEG)
Seit dem ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom (BGBl. 2023 I Nr. 155) in Kraft getreten. Im PUEG wird das zu den Aktenzeichen 1 BvL 3/18 u. a. umgesetzt, das eine finanzielle Entlastung Kindererziehender in der sozialen Pflegeversicherung verlangt. Damit werden die Regelungen des Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG) weiterentwickelt.
Aufgrund des PUEG erhöht sich für kinderlose Beschäftigte der Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,6 % (Beitragszuschlage für Kinderlose). Für Eltern werden gestaffelte Beitragssätze nach Anzahl und Alter der Kinder eingeführt. Demnach werden Versicherte mit mehreren Kindern ab dem zweiten und bis zum fünften Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind entlastet. Ab dem 5. Kind bleibt die Entlastung gleichbleibend in Höhe eines Abschlags von 1,0 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
Nachstehend die Übersicht des Arbeitnehmerbeitrags nach den zu berücksichtigenden Kindern:
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Anzahl Kinder | Arbeitnehmer-Anteil |
ohne Kind | 2,30 % |
1 Kind (unabh... |