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GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom (BGBl. I S. 2190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3445), sollten die Kosten des öffentlichen Gesundheitswesens reduziert und die Beiträge zu den Gesetzlichen Krankenkassen gesenkt werden.
Hierzu erfolgte u. a. für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge für laufende Leistungen aus einer Betriebsrente eine Anhebung vom halben auf den vollen Beitragssatz in der Krankenversicherung der Rentner. Auch für bis dahin beitragsfreie Kapitalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung wurde die Beitragspflicht für ab dem eintretende Leistungsfälle eingeführt.
Durch das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz vom wurden Betriebsrentner von Krankenversicherungsbeiträgen, die sie für Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge zu entrichten haben, wieder entlastet. Neben der bislang existierenden Beitragsfreigrenze gem. § 226 SGB V in Absatz 2 wurde ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV eingeführt. Die Freibetragsregelung gilt jedoch nicht für die P...