Zur Entbehrlichkeit einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters über den Ablehnungsgrund
Leitsatz
Es bedarf keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters über das Ablehnungsgesuch, wenn der zur Entscheidung stehende
Sachverhalt unstreitig feststeht.
Eine Akteneinsicht nach § 78 FGO in die von der Finanzbehörde vorzulegenden den Rechtsstreit betreffenden Akten scheidet
aus, wenn die beklagte Finanzbehörde mitgeteilt hat, dass es keine den Rechtsstreit betreffenden Akten gebe (Negativauskunft),
und daher auch keine Akten vorgelegt hat.
Fundstelle(n): PAAAJ-67634
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Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 13.03.2024 - 11 K 407/20