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FG Mecklenburg-Vorpommern  v. - 2 K 33/22

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, EStG § 22 Nr. 1 S. 2, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 50 Abs. 1, DBA ARG Art. 19 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1

Sozialversicherungsrente aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

verfassungswidrige Doppelbesteuerung

keine Berücksichtigung von Beiträgen, die sich mangels inländischen Wohnsitzes steuerlich nicht auswirken konnten

Leitsatz

1. Sozialversicherungsrenten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie vom Staat oder von öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern – wozu auch die berufsständischen Versorgungseinrichtungen zählen – aufgrund geleisteter Beiträge des Berechtigten gezahlt werden. Unerheblich ist, ob die Beiträge auf einer Pflichtmitgliedschaft beruhen oder freiwillig geleistet worden sind.

2. Bei der Vergleichsrechnung zur Prüfung auf das Vorliegen einer verfassungswidrigen inländischen Doppelbesteuerung von Renteneinkünften sind Beiträge nicht zu berücksichtigen, welche sich aufgrund eines fehlenden inländischen Wohnsitzes in Deutschland steuerlich nicht ausgewirkt haben können.

Fundstelle(n):
LAAAJ-67631

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG Mecklenburg-Vorpommern v. 15.02.2024 - 2 K 33/22

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