2. Bei der Regelung des § 32e Abs. 1 AO handelt es sich nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung.
Die eigene Betroffenenstellung des Anspruchstellers ist daher keine Voraussetzung für den Informationsanspruch.
3. § 21a Abs. 1 Sätze 4 und 5 FVG kann die Zugangsansprüche nach dem Landesrecht (im Streitfall nach dem IFG M-V) mangels
Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht beschränken. Für Informationsbegehren gegenüber einer Landesbehörde gelten ausschließlich
die Ausschluss- und Verweigerungsgründe des IFG des jeweiligen Bundeslandes.
Fundstelle(n): BAAAJ-67630
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 23.11.2023 - 2 K 349/21
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