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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 349/21

Gesetze: AO § 32i Abs. 2 S. 2, AO § 32e Abs. 1, IFG MV § 1 Abs. 2, IFG MV § 5, IFG MV § 6, FVG § 21a Abs. 1 S. 5, FVG § 21a Abs. 1 S. 6

Auskunftsanspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder

Leitsatz

1. Die steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften der AO kommen nicht anstelle, sondern neben solchen der Informationsfreiheitsgesetze (IFG) des Bundes und der Länder und der Datenschutz-Grundverordnung zur Anwendung.

2. Bei der Regelung des § 32e Abs. 1 AO handelt es sich nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung. Die eigene Betroffenenstellung des Anspruchstellers ist daher keine Voraussetzung für den Informationsanspruch.

3. § 21a Abs. 1 Sätze 4 und 5 FVG kann die Zugangsansprüche nach dem Landesrecht (im Streitfall nach dem IFG M-V) mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht beschränken. Für Informationsbegehren gegenüber einer Landesbehörde gelten ausschließlich die Ausschluss- und Verweigerungsgründe des IFG des jeweiligen Bundeslandes.

Fundstelle(n):
BAAAJ-67630

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 23.11.2023 - 2 K 349/21

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