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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7031/18

Gesetze: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, AO § 251 Abs. 3, InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, InsO § 23 Abs. 1 S. 3, InsO § 179 Abs. 1, EGRL 112/2006 Art. 11

Personengesellschaft als Organgesellschaft

Wegfall der organisatorischen Eingliederung bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt für die Organgesellschaft

Leitsatz

1. Selbst wenn der bisherige Organträger einziger Geschäftsführer der Organgesellschaft bleibt, entfällt die organisatorische Eingliederung, wenn für die Organgesellschaft ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt wird.

2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass – jedenfalls – Personengesellschaften mit kapitalistischer Struktur wie die GmbH & Co. KG als „juristische Personen” in den Anwendungsbereich einzubeziehen sind.

3. Die Entscheidung darüber, ob für die Organschaft eines Organträgers mit einer Personengesellschaft die neue Rechtsprechung (Personengesellschaft ist geeignete Organgesellschaft) oder die alte Rechtsprechung (nur juristische Personen sind geeignete Organgesellschaften) als Beurteilung herangezogen werden soll, obliegt nach der Struktur einer Organschaft dem Organträger.

4. Für eine Organschaft ist einheitlich zu beurteilen, wer welche Rolle innerhalb der Organschaft einnimmt.

Fundstelle(n):
EAAAJ-67629

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.10.2023 - 7 K 7031/18

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