Nebenleistungen, Leistungen eines medizinischen Versorgungszentrums aufgrund von Kooperationsverträgen mit Pflegeheimen
Leitsatz
1. Der Begriff „ärztliche Heilbehandlung” im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG kann nicht auf sämtliche Leistungen, die
mit der Behandlung von Patienten zusammenhängen, ausgedehnt werden.
2. Ist ein bei isolierter Betrachtung steuerpflichtiges Leistungselement Nebenleistung zu einem steuerfreien Leistungselement,
ist insgesamt die Steuerbefreiung anzuwenden.
3. Im Streitfall waren die Umsätze eines medizinischen Versorgungszentrums, die gemäß mit Pflegeheimen geschlossenen Kooperationsverträgen
(sog. „Care-Plus”-Verträge) zur integrierten Versorgung der Heimbewohner erbracht wurden (Regelvisite, Rufbereitschaft, Rund-um-die-Uhr-Versorgung,
Fallbesprechung in multiprofessionellen Teams, Überweisungen und Konsultation anderer Fachärzte, Rezept und Überprüfung der
Medikation, Organisation der Vertretung) als medizinische Leistungen oder damit zusammenhängende Nebenleistungen insgesamt
steuerfrei.
Fundstelle(n): UAAAJ-67628
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.02.2024 - 7 K 7004/22
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