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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7004/22

Gesetze: UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. b, EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. c

Ärztliche Heilbehandlung

Nebenleistungen, Leistungen eines medizinischen Versorgungszentrums aufgrund von Kooperationsverträgen mit Pflegeheimen

Leitsatz

1. Der Begriff „ärztliche Heilbehandlung” im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG kann nicht auf sämtliche Leistungen, die mit der Behandlung von Patienten zusammenhängen, ausgedehnt werden.

2. Ist ein bei isolierter Betrachtung steuerpflichtiges Leistungselement Nebenleistung zu einem steuerfreien Leistungselement, ist insgesamt die Steuerbefreiung anzuwenden.

3. Im Streitfall waren die Umsätze eines medizinischen Versorgungszentrums, die gemäß mit Pflegeheimen geschlossenen Kooperationsverträgen (sog. „Care-Plus”-Verträge) zur integrierten Versorgung der Heimbewohner erbracht wurden (Regelvisite, Rufbereitschaft, Rund-um-die-Uhr-Versorgung, Fallbesprechung in multiprofessionellen Teams, Überweisungen und Konsultation anderer Fachärzte, Rezept und Überprüfung der Medikation, Organisation der Vertretung) als medizinische Leistungen oder damit zusammenhängende Nebenleistungen insgesamt steuerfrei.

Fundstelle(n):
UAAAJ-67628

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.02.2024 - 7 K 7004/22

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