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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 382/23 G,F

Gesetze: KStG § 8 c Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 d Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3; GewStG § 8 Nr. 8; GewStG § 10 a Satz 10; GewStG § 10 a Satz 11; GewStG § 10 a Satz 12

Verlustabzug bei schädlichem Beteiligungserwerb: Fortführungsgebundener Verlustvortrag – Rückausnahme der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft in § 8 d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG – Anwendbarkeit für gewerbesteuerliche Zwecke

Leitsatz

  1. Eine bereits zu Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum des Beteiligungserwerbs vorausgeht, bestehende Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft steht für gewerbesteuerliche Zwecke dem fortführungsgebundenen Verlustvortrag i.S.d. § 8 d Abs. 1 KStG nicht entgegen.

  2. Die Rückausnahme des § 8 d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG ist auf den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag nicht entsprechend anwendbar.

Fundstelle(n):
DStR 2024 S. 1080 Nr. 19
DStRE 2024 S. 634 Nr. 10
GmbHR 2024 S. 568 Nr. 12
GmbHR 2024 S. 570 Nr. 12
AAAAJ-67626

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 07.03.2024 - 9 K 382/23 G,F

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