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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 978/23

Gesetze: FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4; AO § 26; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2

Zum Zeitpunkt der Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice

Leitsatz

  1. Ein gesetzlicher Beklagtenwechsel tritt nur ein, wenn die gesetzlichen Regelungen über die Bestimmung einer neuen örtlichen Zuständigkeit nach Klageerhebung wirksam werden. Allein die Mitteilung der beklagten Familienkasse, dass nunmehr die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice die Bearbeitung übernommen habe und vom Gericht deshalb ein neues Aktenzeichen und ein neuer Beklagter zu beachten seien, führt nicht zu einem Beklagtenwechsel.

  2. Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldfällen auf die gemäß Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit vom mit Wirkung vom neu eingerichtete Familienkasse „Zentraler Kindergeldservice“ ist zum Stichtag erfolgt. Auf den Umstand, dass die Bearbeitung tatsächlich erst später übernommen wird kommt es nicht an. Soweit in einem Anhang zum Vorstandsbeschluss vom davon die Rede ist, dass dessen „tatsächlicher Vollzug“ (…) „in Stufen“ erfolgt, handelt es sich nicht um eine Modifikation des im Vorstandsbeschluss eindeutig bestimmten Übergangsstichtags.

  3. Die Zuständigkeit der bis zum nach dem Wohnsitz des Anspruchsberechtigten örtlich zuständigen Familienkasse bestand mangels in der Person des Antragstellers liegender Gründe auch nicht nach § 26 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AO fort.

Fundstelle(n):
MAAAJ-67622

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 20.02.2024 - 6 K 978/23

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