Zum Zeitpunkt der Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice
Leitsatz
Ein gesetzlicher Beklagtenwechsel tritt nur ein, wenn die gesetzlichen Regelungen über die Bestimmung einer neuen örtlichen
Zuständigkeit nach Klageerhebung wirksam werden. Allein die Mitteilung der beklagten Familienkasse, dass nunmehr die Familienkasse
Zentraler Kindergeldservice die Bearbeitung übernommen habe und vom Gericht deshalb ein neues Aktenzeichen und ein neuer Beklagter
zu beachten seien, führt nicht zu einem Beklagtenwechsel.
Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldfällen auf die gemäß Vorstandsbeschluss der Bundesagentur
für Arbeit vom mit Wirkung vom neu eingerichtete Familienkasse „Zentraler Kindergeldservice“ ist zum
Stichtag erfolgt. Auf den Umstand, dass die Bearbeitung tatsächlich erst später übernommen wird kommt es nicht
an. Soweit in einem Anhang zum Vorstandsbeschluss vom davon die Rede ist, dass dessen „tatsächlicher Vollzug“ (…)
„in Stufen“ erfolgt, handelt es sich nicht um eine Modifikation des im Vorstandsbeschluss eindeutig bestimmten Übergangsstichtags.
Die Zuständigkeit der bis zum nach dem Wohnsitz des Anspruchsberechtigten örtlich zuständigen Familienkasse bestand
mangels in der Person des Antragstellers liegender Gründe auch nicht nach § 26 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AO fort.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): MAAAJ-67622
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 20.02.2024 - 6 K 978/23
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