Stromsteuerentlastung: Unzulässigkeit für Unternehmen in Schwierigkeiten – Berücksichtigung einer Bilanzänderung – Ermittlung
der nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. b) AGVO maßgeblichen Eigenmittel
Leitsatz
Bei der Prüfung, ob es sich bei einer die Stromsteuerentlastung begehrenden KG um ein Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d.
Art. 2 Nr. 18 Buchst. b) AGVO handelt, ist auch ein aus steuerrechtlichen Gründen geänderter Jahresabschluss zu berücksichtigen.
Für die Ermittlung der nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. b) AGVO maßgeblichen Eigenmittel der KG ist auf die bei deren Gründung
getätigten Einlagen abzustellen.
Für die zeitliche Anwendbarkeit der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom
eingefügten und mit Wirkung zum in Kraft getretenen Vorschriften der § 2a StromStG und § 3b EnergieStG
kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Entlastungszeitraum an.
Fundstelle(n): SAAAJ-67620
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 08.04.2024 - 4 K 569/23 VSt
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