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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 569/23 VSt

Gesetze: StromStG § 2a; StromStG § 9b; StromStG § 10; EnergieStG § 3b; EnergieStG § 54; EnergieStG § 55; AGVO Art. 1 Abs. 4 Buchst. c); AGVO Art. 2 Nr. 18 Buchst. b); AEUV Art. 107 Abs. 1; AEUV Art. 108 Abs. 3; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Stromsteuerentlastung: Unzulässigkeit für Unternehmen in Schwierigkeiten – Berücksichtigung einer Bilanzänderung – Ermittlung der nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. b) AGVO maßgeblichen Eigenmittel

Leitsatz

  1. Bei der Prüfung, ob es sich bei einer die Stromsteuerentlastung begehrenden KG um ein Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d. Art. 2 Nr. 18 Buchst. b) AGVO handelt, ist auch ein aus steuerrechtlichen Gründen geänderter Jahresabschluss zu berücksichtigen.

  2. Für die Ermittlung der nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. b) AGVO maßgeblichen Eigenmittel der KG ist auf die bei deren Gründung getätigten Einlagen abzustellen.

  3. Für die zeitliche Anwendbarkeit der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom eingefügten und mit Wirkung zum in Kraft getretenen Vorschriften der § 2a StromStG und § 3b EnergieStG kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Entlastungszeitraum an.

Fundstelle(n):
SAAAJ-67620

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.04.2024 - 4 K 569/23 VSt

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