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FG Köln Urteil v. - 13 K 2525/20

Gesetze: KStG § 27 Abs. 1 Satz 5; KStG a.F. § 14 Abs. 4

Körperschaftsteuer

Auswirkung des besonderen organschaftlichen Ausgleichspostens nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG a.F. auf das steuerbilanzielle Eigenkapital und den ausschüttbaren Gewinn i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG

Leitsatz

Für Zwecke des § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG ist durch § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG a.F. vorgegeben, dass ein aufgrund einer Minderabführung in organschaftlicher Zeit gebildeter besonderer aktiver Ausgleichsposten das Eigenkapital des Organträgers lt. dessen Steuerbilanz beeinflusst und sowohl dessen ausschüttbaren Gewinn als auch das steuerliche Einlagenkonto erhöht.

Fundstelle(n):
NAAAJ-67613

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FG Köln, Urteil v. 21.02.2024 - 13 K 2525/20

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