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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 10 K 1350/22

Gesetze: FGO § 33 Abs. 1; FGO § 44 Abs. 1; FGO § 45; FGO § 46; FGO § 73 Abs. 1 Satz 2; FGO § 98; FGO § 134; ZPO § 580; ZPO 581 Abs. 1; GG Art. 34 Abs. 3 Satz 3; GVG § 17 Abs. 2

Zur Zulässigkeit der Restitutionsklage und zur Entscheidung bei rechtswegfremden Hilfsantrag

Leitsatz

  1. Bei einem rechtswegfremden Hilfsantrag kann das Gericht die Abweisung des Hauptantrags durch Teilurteil sowohl mit der Abtrennung des rechtswegfremden Hilfsantrags und als auch – in Form des Endurteils über die Kosten – mit der Kostenentscheidung für das durch Teilurteil entschiedene und nach Abtrennung des rechtswegfremden Hilfsantrag verbleibende Verfahren in einem zusammengefassten Teil- und Endurteil verbinden.

  2. Urteile des BFH in anderen Rechtssachen sind keine Urkunden im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO. Dies gilt erst recht für BFH-Urteile, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren, das wiederaufgenommen werden soll (Ausgangsverfahren), ergehen.

  3. Wird ein Ermittlungsverfahren gegen einen im Ausgangsverfahren mitwirkenden Richter nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, liegen die Voraussetzungen des § 581 ZPO (rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat oder Unmöglichkeit der Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis) für eine Wiederaufnahme des Ausgangsverfahrens nach § 580 Nr. 5 ZPO nicht vor.

Fundstelle(n):
MAAAJ-67609

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 20.03.2024 - 10 K 1350/22

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