Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 17 U 122/22vorgehend LG Frankfurt Az: 2-09 O 45/21nachgehend Az: V ZR 46/24 Beschluss
Gründe
1Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
21. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (vgl. , NJW 2014, 3247 Rn. 2 mwN). Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (Senat, Beschluss vom - V ZA 51/17, juris Rn. 2 mwN).
32. Daran fehlt es hier. Zwar ist der Antrag des Klägers am und damit noch innerhalb der am Montag, ablaufenden Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. In dem Antrag fehlt es aber bereits an der Darlegung, dass sich der Kläger darum bemüht hat, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden.
43. Ob das am eingegangene weitere Schreiben des Klägers ausnahmsweise Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Entscheidung, da dadurch zwar die Darlegung, nicht jedoch der erforderliche Nachweis nachgeholt worden ist. In diesem Schreiben hat der Kläger nach dem Hinweis der Rechtspflegerin, dass keine schriftlichen Absageerklärungen vorgelegt worden seien, lediglich die Namen von acht beim Bundesgerichthof zugelassenen Rechtsanwälten genannt, die telefonisch die Mandatsübernahme abgelehnt hätten. Ein Nachweis fehlt. Ein solcher war nicht deshalb entbehrlich, weil die Kontaktaufnahmen wegen der Weihnachtsfeiertage und den engen Fristen telefonisch erfolgt sein sollen. Der Kläger hätte sich nachträglich um schriftliche Bestätigungen bemühen können; dies wäre durchaus erfolgversprechend gewesen, denn den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof ist bekannt, zu welchem Zweck solche Erklärungen benötigt werden. Wenn schriftliche Bestätigungen dennoch nicht zu erlangen gewesen wären, hätte der Kläger seine Bemühungen auf andere Weise glaubhaft machen können, etwa durch eine eidesstattliche Versicherung (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZA 51/17, juris Rn. 4). Auch hieran fehlt es aber.
54. Bei der gebotenen interessegerechten Auslegung des von dem Kläger persönlich verfassten Schreibens vom ist davon auszugehen, dass hiermit (nur) die Bestellung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, nicht jedoch auch die - Kosten auslösende - Nichtzulassungsbeschwerde bereits eingelegt werden sollte.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170424BVZR46.24.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-67571