Instanzenzug: Az: 10 Ks 3650 Js 32465/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Beleidigung und mit versuchter Körperverletzung, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt. Ferner hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die wirksam auf die Adhäsionsaussprüche beschränkt ist, erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.
21. Die Adhäsionsklägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihr zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 6.000 EUR gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. mwN). Dies war hier der , denn ausweislich des Eingangsstempels auf dem – vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden – Adhäsionsschriftsatz ging dieser am bei dem Landgericht ein, wodurch der Antrag rechtshängig geworden ist (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3Dass der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem – mithin ab dem Tag nach der mündlichen Antragstellung in der Hauptverhandlung – für gegeben erachtet, hindert den Senat nicht an der insoweit anderslautenden Entscheidung im Beschlussweg (vgl. ). Ebenso wenig steht ihr das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) entgegen. Zwar dürfte es sich bei dem im angefochtenen Urteil tenorierten Zinsbeginn am „“ um ein offensichtliches Schreibversehen gehandelt und das Landgericht stattdessen – wie der Generalbundesanwalt – den gemeint haben. Der Senat ist indes auch bei diesem Verständnis nicht gehindert, die Zinsentscheidung aufgrund des Rechtsmittels des Angeklagten auf das rechtlich zutreffende frühere und damit für den Angeklagten ungünstigere Datum zu ändern, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO (vgl. ).
42. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Adhäsionsausspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung – aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts – keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
53. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den im Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten der Adhäsionsklägerin zu belasten.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:260324B4STR426.23.0
Fundstelle(n):
ZAAAJ-67515