BGH Beschluss v. - 2 StR 391/23

Instanzenzug: Az: 111 Ks 1/21

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und drei Monate dieser Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Der Angeklagten war gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Sie hat eine formgerechte Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 2, § 32d Satz 2 StPO) innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt. Diese Frist begann nicht vor dem , weil die Angeklagte frühestens an diesem Tag über den Inhalt des an ihre Verteidigerin gerichteten Hinweisschreibens des Landgerichts Köln informiert wurde, wonach die Revisionsbegründungsschrift am , dem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, nicht vollständig beim Landgericht eingegangen war. Dass sie bereits zuvor von dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung Kenntnis hatte, ist nach dem Verfahrensgang auszuschließen.

32. Das Rechtsmittel der Angeklagten ist indes unbegründet.

4a) Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

5b) Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs und der Kompensationsentscheidung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen für die Angeklagte neben dem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Aburteilung regelmäßig einen gewichtigen Strafmilderungsgrund nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzelstrafe darstellen, der im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen ist (vgl. , juris Rn. 5; Beschluss vom – 2 StR 541/21, juris Rn. 6 mwN). Der Senat kann jedoch angesichts der großzügig bemessenen Kompensationsentscheidung ausschließen, dass der Strafkammer dies aus dem Blick geraten ist.

63. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 7 StPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140324B2STR391.23.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-67509