Die Ausschlagung einer Erbschaft zugunsten eines in der nachfolgenden Generation erbberechtigten Abkömmlings unter Vorbehalt von wiederkehrenden Leistungen ist dem ,,typischen'' Fall einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gleichzustellen
Leitsatz
Schlagen sowohl der Erbe als auch ein nach ihm zum Alleinerben berufener Abkömmling jeweils die Erbschaft aus, um existenzsicherndes Vermögen den Enkeln bzw. Kindern zukommen zu lassen, und verpflichten sich letztere, dem zuerst berufenen Erben lebenslängliche Versorgungsleistungen zu zahlen, können diese Leistungen als Sonderausgaben (Leibrente oder dauernde Last) abziehbar sein.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 32 BFH/NV 1996 S. 326 Nr. 11 WAAAA-95822