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Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht
Im Jahr 2020 sind die gesetzlichen Vorschriften über die Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung und die Einziehung von Taterträgen verschärft worden. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage.
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Wesentliche Änderung der regulären Verfolgungsverjährungsfrist für Steuerstraftaten
[i]Webel, Steuerstrafrecht und strafbefreiende Selbstanzeige, Grundlagen, NWB VAAAE-82580 Die Verjährungsfrist in den Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO beträgt gem. § 376 Abs. 1 AO 15 Jahre. Die reguläre Verfolgungsverjährung von Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO betrug noch im Jahr 2008 zehn Jahre. Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 15 Jahre im Zuge des JStG 2020 hatte vor allem einen politischen Hintergrund, da dadurch die Strafverfolgung der sog. Cum-Ex-Geschäfte ermöglicht werden sollte (vgl. , NWB IAAAI-60675).
[i]AnwendungszeitpunktDie verlängerte Verjährungsfrist von 15 Jahren ist auf alle Fälle anzuwenden, die bei dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung des JStG 2020 am noch nicht verjährt waren (vgl. Art. 97 § 23 EGAO analog). Die Verjährungsfrist für jedes der verletzten Strafgesetze bestimmt sich bei der Tateinheit nach dess...