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NWB Nr. 22 vom

Grundsteuer C – Erneuter Versuch zur Mobilisierung von Wohnraum

Reinhard Stöckel

Der Gesetzgeber lässt erstmals seit den 1960er Jahren wieder eine Grundsteuer C zu. Die Einführung ist jedoch den Kommunen freigestellt; ein Schachzug des Gesetzgebers, der – wie die Einräumung der Öffnungsklausel für die Länder – sofort Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit aufkommen lässt.

Umsetzungsmöglichkeiten

[i]Unterschiedliche LändermodelleAls einziges Bundesland hat Bayern die Einführung einer Grundsteuer C gänzlich ausgeschlossen. Die Länder Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Saarland und die neuen Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen übernehmen sowohl das Bundesgesetz zur Neubewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer A und B als auch die Regelungsmöglichkeiten zur Einführung einer Grundsteuer C, d. h. jede Kommune kann eine Grundsteuer C erheben und muss dazu entsprechende Bescheide erlassen. Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen machen von der Öffnungsklausel Gebrauch und erheben die Grundsteuer A und B auf der Grundlage landesrechtlicher Regelungen. Ungeachtet dessen übernehmen sie die vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Reg...

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