Online-Nachricht - Donnerstag, 23.05.2024

Verfahrensrecht | Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (BFH NV)

Nach der FGO vertretungsberechtigte Personen müssen dem Gericht Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln, wenn ihnen dafür ein sicherer Übertragungsweg zur Verfügung steht. Steuerberatern steht seit dem durch das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung (; NV, veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Kläger seine Revision am per Telefax wirksam beim BFH eingelegt hat. Der Kläger ist der Meinung, dass eine Übermittlung seiner Revision vom als elektronisches Dokument im Sinne des § 52a FGO vorübergehend nicht möglich gewesen sei beziehungsweise weiter nicht möglich sei, weil er aufgrund alphabetischer Reihenfolge noch keinen Registrierungsbrief für die erstmalige Registrierung auf der Steuerberaterplattform erhalten habe und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) noch nicht habe einrichten können. Er vertritt die Auffassung, dass für ihn im Zeitpunkt der Revisionseinlegung noch keine Nutzungspflicht nach § 52d FGO bestand.

Dem folgten die Richter des BFH nicht:

  • Nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigte Personen müssen dem Gericht Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln, wenn ihnen dafür ein sicherer Übertragungsweg zur Verfügung steht.

  • Steuerberatern steht seit dem durch das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung.

Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:

Rechtsanwälte und Behörden müssen Schriftsätze im finanzgerichtlichen Verfahren seit dem ausschließlich als elektronisches Dokument übermitteln (§ 52d Satz 1 FGO). Dasselbe gilt für alle anderen vertretungsberechtigten Personen, wenn ihnen ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung steht. Seit dem steht Steuerberatern ein solcher sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, denn ab diesem Zeitpunkt richtet die Bundessteuerberaterkammer für jeden Steuerberater ein sog. „besonderen elektronisches Steuerberaterpostfach“ (beSt) ein. Steuerberater können seitdem Schriftsätze nur noch in elektronischer Form den Finanzgerichten oder auch dem BFH übermitteln. Dies entspricht der weit überwiegenden Auffassung des BFH und der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. , BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 13; , BFH/NV 2024, 415, Rz 6; Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 1; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52d FGO Rz 15). Mit dem vorliegenden Beschluss hat der BFH diese Auffassung noch einmal bestätigt.

Im Streitfall wurde die Revision in der allein zulässigen elektronischen Form erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegt. Zu prüfen war, ob dem Steuerberater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, weil sich das Anmeldeverfahren Anfang 2023 verzögert hatte. Der BFH ist dem nicht gefolgt, weil – unstreitig – neben dem normalen Anmeldeverfahren auch eine sog. „fast lane“ für kurzfristige Anmeldungen zur Verfügung stand. Die Entscheidung mag formalistisch und im Einzelfall zu hart erscheinen. Andererseits kann die Digitalisierung der Justiz nur gelingen, wenn alle Beteiligten – soweit möglich – ihre Schriftsätze auch elektronisch übermitteln. Darüber, dass sie ab dem Schriftsätze nur noch in elektronischer Form einreichen können, wurden Steuerberater über ihre Verbände lange vorher hingewiesen. Für Rechtsanwälte galt die Pflicht schon ab dem und wurde von den Gerichten ebenfalls streng beachtet.

Quelle: ; NV; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
OAAAJ-67468