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BFH Urteil v. - VII R 113/94 BStBl 1997 II S. 308

Gesetze: AO 1977 § 37 Abs. 1AO 1977 §§ 38, 71, 191 Abs. 1AO 1977 §§ 319, 370BGB § 823 Abs. 2ZPO §§ 850c, 850f Abs. 2

Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung hat die Vollstreckungsbehörde auch über die Anwendung des § 850f Abs. 2 ZPO zu befinden. Ansprüche aus Steuerhinterziehung und Haftungsansprüche wegen Steuerhinterziehung sind keine Ansprüche wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen i. S. des § 850f Abs. 2 ZPO. § 370 AO ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB

Leitsatz

1. In der Verwaltungsvollstreckung nach der AO 1977 gilt § 850f Abs. 2 ZPO aufgrund § 319 AO 1977 sinngemäß. Mithin hat die Vollstreckungsbehörde darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung eines die Pfändungsschutzgrenzen übersteigenden zusätzlichen Pfändungsbetrags erfüllt sind, ob insbesondere die zu vollstreckende Forderung auch unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i. S. der §§ 823 ff. BGB begründet ist.

2. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO 1977) ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 308
BFH/NV 1997 S. 196 Nr. -1
VAAAA-95818

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BFH, Urteil v. 24.10.1996 - VII R 113/94

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