Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung hat die Vollstreckungsbehörde auch über die Anwendung des § 850f Abs. 2 ZPO zu befinden. Ansprüche aus Steuerhinterziehung und Haftungsansprüche wegen Steuerhinterziehung sind keine Ansprüche wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen i. S. des § 850f Abs. 2 ZPO. § 370 AO ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB
Leitsatz
1. In der Verwaltungsvollstreckung nach der AO 1977 gilt § 850f Abs. 2 ZPO aufgrund § 319 AO 1977 sinngemäß. Mithin hat die Vollstreckungsbehörde darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung eines die Pfändungsschutzgrenzen übersteigenden zusätzlichen Pfändungsbetrags erfüllt sind, ob insbesondere die zu vollstreckende Forderung auch unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i. S. der §§ 823 ff. BGB begründet ist.
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