Instanzenzug: LG Ansbach Az: 1 T 1209/23 pvorgehend AG Weißenburg Az: M 1666/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach - 1. Zivilkammer - vom wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), diese Entscheidung nicht anfechtbar (vgl. , juris Rn. 2 mwN), der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ist (vgl. , juris Rn. 2 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Odörfer
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:030524BIZB25.24.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-67425