Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Ausbildung eines Kindes sind den Kalendermonaten zuzurechnen, die sie wirtschaftlich betreffen. Erstreckt sich das Studium einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit über den ganzen VZ, so kann davon ausgegangen werden, daß beim Steuerpflichtigen in jedem Monat Aufwendungen anfallen
Leitsatz
1. Bei der Anwendung des § 33a Abs. 4 Satz 1 EStG sind die dem Steuerpflichtigen für die Ausbildung eines Kindes erwachsenen Aufwendungen den Kalendermonaten zuzurechnen, die sie wirtschaftlich betreffen.
2. Bei Eltern, die Studienkosten ihres Kindes tragen, kann typisierend davon ausgegangen werden, daß in jedem Kalendermonat Ausbildungskosten anfallen, wenn sich das Studium einschließlich der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeiten über den ganzen Veranlagungszeitraum erstreckt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 30 BFH/NV 1996 S. 361 Nr. 12 RAAAA-95815
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